Pflanzenschutz-Dokumentation ab 2026/2027 — diese Angaben sind Pflicht
Von Simon Steiner · Stand: 21. August 2026 · Lesezeit ca. 3 Minuten
Die Aufzeichnung von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen ist nicht neu — neu ist, wie genau und in welcher Form sie geführt werden muss. Seit dem 1. Januar 2026 gelten deutlich erweiterte Pflichtangaben, und ab dem 1. Januar 2027 ist die elektronische, maschinenlesbare Form verbindlich. Hier steht, was das konkret bedeutet.
Die Rechtsgrundlagen in Kürze
Die Aufzeichnungspflicht selbst kommt aus Artikel 67 der EU-Verordnung (EG) 1107/2009 und dem Pflanzenschutzgesetz (§ 11 PflSchG). Was sich geändert hat, steckt in zwei Durchführungsverordnungen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 legt fest, welche Angaben seit dem 1. Januar 2026 aufzuzeichnen sind — deutlich mehr als bisher.
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 verschiebt die Pflicht zur elektronischen Führung: Die EU-Kommission räumte den Mitgliedstaaten mehr Vorbereitungszeit ein, verbindlich wird die elektronische, maschinenlesbare Form damit ab dem 1. Januar 2027.
- In Deutschland stellt das im Dezember 2025 veröffentlichte Gesetz zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes klar: Bis Ende 2026 dürfen die Aufzeichnungen auch noch schriftlich geführt werden.
Betroffen sind alle beruflichen Anwenderinnen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln — ausdrücklich auch Lohnunternehmer und Dienstleister.
Diese Angaben sind seit 2026 Pflicht
Für jede einzelne Anwendung sind unter anderem aufzuzeichnen:
- Wer und wann: Anwenderin/Anwender, Anwendungsdatum und gegebenenfalls Uhrzeit
- Was: Produktname und Zulassungsnummer des Mittels
- Wie viel: die tatsächlich ausgebrachte Aufwandmenge
- Wo: Flächenname plus Georeferenzierung — etwa FLIK-Nummer oder GPS-Punkt — sowie Größe der behandelten Fläche (oder Menge, z. B. im Lager)
- Worauf: die Kulturpflanze mit EPPO-Code und BBCH-Stadium, dazu die Art der Verwendung
Genau diese Codes machen den Unterschied zur alten Praxis: „Weizen, Fungizid, 14. Mai" reicht nicht mehr. Gefragt sind standardisierte, maschinenlesbare Angaben — der EPPO-Code identifiziert die Kultur eindeutig, das BBCH-Stadium das Entwicklungsstadium zum Anwendungszeitpunkt.
Fristen und Aufbewahrung
| Was | Ab wann |
|---|---|
| Erweiterte Pflichtangaben (EPPO, BBCH, Zulassungsnummer, Georeferenzierung, Fläche) | seit 01.01.2026 |
| Elektronische, maschinenlesbare Form verbindlich | ab 01.01.2027 |
| Übergang: schriftliche Aufzeichnung noch zulässig | bis Ende 2026 |
| Aufbewahrung der Aufzeichnungen | mindestens 3 Jahre ab Beginn des Folgejahres |
Was „elektronisch und maschinenlesbar" praktisch heißt
Ein Foto vom handschriftlichen Zettel ist elektronisch — aber nicht maschinenlesbar. Gemeint sind strukturierte Daten: Jede Angabe steht in einem eigenen Feld und kann ausgewertet, exportiert und von Behördensystemen verarbeitet werden. Praktisch führt das zu drei Anforderungen an deine Schlagkartei:
- Pflichtangaben als Felder, nicht als Freitext. EPPO-Code, BBCH, Zulassungsnummer und Fläche sollten beim Erfassen abgefragt werden — sonst sammelst du Lücken, die bei der Kontrolle auffallen.
- Schlagbezug mit Georeferenz. Die Anwendung muss einer Fläche zuordenbar sein (FLIK oder Koordinaten) — eine Schlagkartei mit hinterlegten Schlaggeometrien erledigt das nebenbei.
- Lückenlosigkeit. Aufzeichnungen sind Nachweise. Korrekturen sollten nachvollziehbar bleiben statt spurlos überschrieben zu werden.
Tipp des Raiffeisenverbands: Nicht bis 2027 warten, sondern schon 2026 auf ein elektronisches System umstellen — dann ist die Umstellung zum Stichtag kein Sprung mehr, sondern Routine.
Wer ohnehin gerade die Software wechseln muss, weil 365FarmNet eingestellt wird, kann beides in einem Schritt erledigen. Und wie die Pflanzenschutz-Doku mit den übrigen Aufzeichnungspflichten zusammenhängt, zeigt der Überblick Ackerschlagkartei: Was wirklich Pflicht ist.
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Zum SchlagbuchQuellen
- LWK Niedersachsen: Dokumentationspflicht von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen — neue Vorgaben ab 2026
- Deutscher Raiffeisenverband: Elektronische Aufzeichnungen gemäß PflSchG ab 2027
- Deutscher Raiffeisenverband: EU fordert elektronische Aufzeichnungen erst 2027
- ISIP: Aufzeichnungspflicht der Pflanzenschutz-Anwendungen
- Hamburg.de: Die EU-Durchführungsverordnung zur digitalen, maschinenlesbaren Dokumentation von PSM-Anwendungen